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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 09.06.2000
Aktenzeichen: 9 W 34/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 485 | |
ZPO § 91 Abs. 1 |
Mit Zurückweisung des Antrags im selbständigen Beweisverfahren als unzulässig sind analog § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg -
Geschäftsnummer: 9 W 34/00 4 OH 3/00
Beschluss vom 09. Juni 2000
Rechtsstreit
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 767 Abs. 2 ZPO zulässig, da das Landgericht eine Kostenentscheidung abgelehnt hat (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 ZPO, Rdn. 33 und 61). Da der Antrag im selbständigen Beweisverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde, hätte das Landgericht analog § 91 Abs. 1 ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Antragstellers treffen müssen (vgl. BGH MDR 1983, 204 = NJW 1983, 284, Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 91, Rdn. 13 selbständiges Beweisverfahren - m.w.N.). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 91; Rdn. 193) überzeugt nicht. Bei einer Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit gibt es weder ein Hauptverfahren, in dem eine Kostenentscheidung über das selbständige Beweisverfahren getroffen werden kann, noch die Möglichkeit einer Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO. Es besteht kein sachlicher Grund, dem mit einem unzulässigen Verfahren überzogenen Gegner eine Kostenentscheidung analog § 91 Abs. 1 ZPO zu versagen. Eine Verweisung auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wäre weder prozessökonomisch noch erfolgversprechend, da ein solcher Anspruch sehr fraglich ist (vgl. BGH a.a.O.).
Da die Beschwerde des Antragstellers unbegründet und die der Antragsgegnerin begründet ist, hat der Antragsteller gemäß §§ 97, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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